Der Sohn der in Deutschland wohnhaften Kl. musste am Steuer des Kfz der Kl. in Straßburg verkehrsbedingt hinter einem Kfz anhalten, dessen Fahrer sich nach links eigeordnet hatte, um abzubiegen. Der Sohn der Kl. wollte auf der breit ausgebauten Straße langsam rechts an dem vor ihm haltenden Linksabbieger vorbeifahren. Dabei erkannte er, dass sich in der Mitte der Fahrbahn eine wartende Radfahrerin aufhielt, an der er nicht vorbeifahren konnte. Unmittelbar danach fuhr der französische Unfallgegner mit seinem bei der Bekl. haftpflichtversicherten Fahrzeug auf das Fahrzeug der Kl. auf. Die Haftung der Bekl. in voller Höhe ist unstreitig.

Das in Deutschland angerufene Wohnsitzgericht der Kl. hat unter Anwendung französischen Rechts nach Einholung eines Rechtsgutachtens hierzu zu der Ersatzfähigkeit der Schadenspositionen Stellung genommen. Zuvor hatten die Bevollmächtigten der Kl. an den benannten Schadensregulierungsbeauftragten die Schadensnachweise verbunden mit der Aufforderung zur Regulierung übersandt. Eine Regulierung erfolgte bis zur Klageerhebung nicht. Nach Erlass eines Versäumnisurteils legte die Bekl. einen Einspruch ein. Das LG ging von einer überwiegenden Begründetheit der Klage aus.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge