"… Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerde hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betr. ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG). Zur Begründung wird auf die zutreffende Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift vom 15.10.2018 Bezug genommen, die durch die Gegenerklärung nicht entkräftet wird."

Der Hinweis auf den “Abstandspiloten' verfängt von vornherein nicht, weil der Betr. die Verkehrssituation mit eigenen Augen wahrnehmen konnte und musste. Wenn er auf einen (deaktivierten) Abstandspiloten “vertraut', ist dies mit der ordnungsgemäßen Erfüllung der Pflichten eines Fahrzeugführers nicht einmal im Ansatz zu vereinbaren. Von einem “Augenblicksversagen' kann bei den vom AG getroffenen Feststellungen schon gar nicht die Rede sein. Sonstige Anhaltspunkte, die es rechtfertigen würden, vom verwirkten Regelfahrverbot abzusehen, ergeben sich aus der allein maßgeblichen Urteilsurkunde ebenfalls nicht.

Soweit in der Rechtsbeschwerdebegründung ausdrücklich auch die Kostenentscheidung angefochten wird, hat der Senat das Rechtsmittel als – insoweit ausschließlich statthafte – sofortige Beschwerde zu behandeln (§ 464 Abs. 3 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG). Diese ist wegen Versäumung der Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG unzulässig.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 S. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.

Gem. § 80a Abs. 1 OWiG entscheidet der Einzelrichter. …“

zfs 5/2019, S. 294

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