Die Linie der Rechtsprechung bei mehreren Verantwortlichen ist bestätigt und weitergespannt worden. Danach haftet ein Arzt, dem ein zum Schadensersatz verpflichtender Behandlungsfehler unterläuft, auch für einen weiteren Eingriff, wenn dieser aufgrund des fehlerhaften Ersteingriffs erforderlich wurde. Nach den Regeln der Adäquanz bemisst sich, ob auch eine Haftungszurechnung des fehlerhaften Zweiteingriffs erfolgt.[35] In konsequenter Weiterentwicklung dieser Rechtsprechung entschied das OLG Koblenz, dass ein Verursacher eines Verkehrsunfalls auch für die Folgen einer fehlerhaften unfallbedingt durchgeführten ärztlichen Behandlung haftet, sofern der Arzt seine Sorgfaltspflichten nicht in ungewöhnlich hohem Maße verletzt.[36] Im Innenverhältnis richtet sich die Haftungsverteilung in entsprechender Anwendung des § 254 BGB in erster Linie danach, mit welchem Grad an Wahrscheinlichkeit die beiderseitigen Verursachungsbeiträge zur Herbeiführung des Schadens geeignet waren.[37]

[37] LG München I MedR 2009, 233, 234 mit dem Hinweis, dass insoweit "etwas anderes" i.S.d. § 426 Abs. 1 S. 1 BGB bestimmt ist.

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