1) Ist ein Geschädigter auf Grund seiner unfallbedingten Behinderungen auf ein Kraftfahrzeug wegen notwendiger Arzttermine und anderer Behandlungseinrichtungen angewiesen, sind die Kosten als Schadensersatz von dem Schädiger zu erstatten.

2) Hätte ein Geschädigter wegen seines Notendurchschnitts ohne die unfallbedingte Querschnittslähmung das Studium der Humanmedizin erst nach einer Wartefrist von fünf Jahren aufnehmen können, ist dies für die Bestimmung etwaigen unfallbedingten Ausfalls von Nebenverdienst zu berücksichtigen.

3) Im Rahmen der Prognose nach § 252 S. 2 BGB ist davon auszugehen, dass Studenten aus beengten wirtschaftlichen Verhältnissen Nebentätigkeiten mit einem Verdienst von 350 EUR aufnehmen.

4) Die Verminderung der häuslichen Arbeitskraft eines Unfallverletzten ist bei fiktiver Abrechnung mit einem Stundensatz von 10 EUR für den fiktiven Einsatz einer Ersatzkraft zu bewerten.

5) Vor dem Schuldrechtsreformgesetz von 2002 entstandene Rückstände wiederkehrend zu leistender Schadensersatzzahlungen verjährten nach § 197 BGB a.F. in vier Jahren.

(Leitsätze der Schriftleitung)

Schleswig-Holsteinisches OLG, Urt. v. 24.4.2008 – 7 U 81/06

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