Reparaturkostenrechnungen werden an sich nach allen Rechtsordnungen ersetzt. Allerdings bestehen erhebliche Divergenzen im Hinblick auf das Reparaturkostenniveau in verschiedenen Ländern auf Grund der Kosten der Ersatzteile, Höhe der Stundenverrechnungssätze, Restwerte und den Standards der Reparatur, die eine Reparatur im Unfallland im Vergleich zu Deutschland oft erheblich preiswerter machen. Es stellt sich die Frage für alle Beteiligten, wie damit umzugehen ist.

In allen EU-Mitgliedstaaten gibt es zwei grundlegende Prinzipien der Schadenregulierung: Der Schaden soll umfassend ersetzt werden, soweit er entstanden ist. Gleichzeitig obliegt dem Geschädigten eine Schadenminderungspflicht, d.h. er muss alles Zumutbare tun, um den Schaden so gering wie möglich zu halten.

In der außergerichtlichen Praxis führt dies in der Regel dazu, dass der deutsche Geschädigte auch bei einem Unfall in einem Land mit erheblich geringeren Reparaturkosten, seine deutsche Reparaturkostenrechnung ersetzt erhält. Es ist ihm in der Regel nicht zumutbar (und auch mit entsprechenden Kosten für den Schädiger verbunden), das Fahrzeug für die Reparatur in das Unfallland zurückzubringen. Bei fiktiver Abrechnung oder in Fällen, in denen der Geschädigte sich z.B. nach dem Unfall noch längere Zeit im Unfallland aufgehalten hat, muss der Geschädigte jedoch mit entsprechenden Abzügen rechnen. Die Möglichkeit der fiktiven Abrechnung ist allerdings auch nicht in allen Ländern gegeben.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge