1. Allgemeine Versicherungsbedingungen können unabhängig von der Erfüllung der Informationspflichten des VRs Vertragsinhalt werden.
2. Hat sich ein VN keinerlei Gedanken über den Zustand des Daches seines versicherten Anwesens gemacht, ist der VR wegen grob fahrlässiger Verletzung seiner Instandhaltungsobliegenheit leistungsfrei.
(Leitsätze der Schriftleitung)
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