Aus den alten Klassen, 1 – 5, wurden zunächst die Klassen A, A1, B, BE, C1, C1E, C, CE, D 1, D1E, D, DE, M, L, T.

Hierzu sollen ein paar Hinweise gegeben werden. Die Motorradklasse A (diese stand für offene und leistungsbeschränkte Motorräder) wurde zum alten Recht zunächst nicht unterteilt (seit 19.1.2013 kennen wir auch die Klasse A2). Zunächst wurde die Klasse für Personen unter 25 Jahre für leistungsbeschränkte Motorräder erteilt, zwei Jahre nach Besitz durfte man ohne weitere Prüfung offene Motorräder fahren. Die Klasse A 1, für Leichtkrafträder, löste die Klasse 1b ab. Für Personen unter 18 Jahren durfte die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit nicht über 80 km/h liegen, wie zuvor bei der Klasse 1b auch. Die frühere Klasse 3, beschrieben mit "Kraftfahrzeuge, die in keine andere Klasse fallen" wurde im Grunde aufgeteilt in die Klassen B, BE, C1, C1E. Die Klasse B gilt auch heute noch für Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 8 Fahrgastplätzen und einer zulässigen (nicht tatsächlichen) Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 t. An solche Fahrzeuge darf auch ein Anhänger angehangen werden. Bei der früheren Klasse 3 durften dies vom Grundsatz her nur Einachsanhänger sein (Besonderheit Tandemachse, Achsmittelpunkt unter 1 m und zulassungsfreie Anhänger), denn unter die Klasse 2 fielen Züge mit mehr als drei Achsen. Die Achsanzahl spielt heute keine Rolle mehr. Der angehängte Anhänger darf beim entsprechenden Zugfahrzeug immer eine zulässige Gesamtmasse von 750 kg haben. Liegt die zulässige Gesamtmasse des Anhängers über dieser Grenze, muss man rechnen. Dann darf die zulässige Gesamtmasse der beiden Fahrzeuge zusammen gerechnet nicht über 3,5 t. liegen. Auf die Schlüssel-Nr. 96 (§ 6a FeV, Anlage 9 FeV, s. unter Ziffer 6.8) wird später eingegangen. Liegt dies darüber, ist vom Grundsatz her die Klasse BE notwendig. Bei der Fahrerlaubnisklasse C1 reicht das Gewicht bei der zulässigen Gesamtmasse (zGM) von mehr als 3,5 t, aber nicht mehr als 7,5 t. Auch hier darf ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von 750 kg angehangen werden. Die Klasse C gilt somit ab einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t, im Verordnungstext steht mehr als 3,5 t. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass die Fahrerlaubnisklasse C 1 nicht in allen europäischen Ländern eingeführt wurde. Bei der Klasse C1E ist darauf zu achten, dass die zGM von Zugfahrzeug und Anhänger grundsätzlich nicht über 12 t liegen darf, auch hier spielt die Anzahl der Achsen keine Rolle.

Hier gab es somit Probleme bezüglich des Besitzstandes. Mit der Klasse 3 durften Züge bestehend aus einem Zugfahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 7,5 t und einem Einachsanhänger geführt werden, dies konnte im Einzelfall über 18 t betragen (Anhänger durfte das 1,5fache des Gewichts des Zugfahrzeugs haben, § 42 Abs. 1 Nr. 3 StVZO). Bei der Klasse C1E ist bei 12 Tonnen zGM das Maximum erreicht. Liegt die zGM über 12 t, fällt die Kombination in die Klasse CE. Dies hatte zur Folge, dass der Besitzstand nur bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres galt (§ 76 Nr. 9 FeV). Wer dieses Lebensalter vollendet, benötigt die Klasse CE. Man erhält diese bei der Umstellung der Klasse 3 mit der Schlüssel-Nr. 79 (Anlage 9) mit entsprechenden Untersuchungen. Das Zugfahrzeug darf bis 7,5 t zGM aufweisen, der Anhänger darf bei einer zulässigen Gesamtmasse, die zusammen mit dem Zugfahrzeug über 12 t liegt, nur ein Einachsanhänger sein.

Die Fahrerlaubnisklassen D und D1 mit Anhänger wurden neu als Fahrerlaubnisklassen für Kraftomnibusse eingeführt (D 1 zunächst mehr als 8 und nicht mehr als 16 Sitzplätze). Zuvor war dies durch die Klasse 2 oder 3 (je nach Gesamtgewicht) und einem Personenbeförderungsschein abgedeckt.

Anstelle der Kl. 4 wurde die Klasse M und anstelle der Klasse 5 die Klasse L bezogen auf die Land- und Forstwirtschaft eingeführt, wobei der Begriff der Land- und Forstwirtschaft bezogen auf die Fahrerlaubnisklassen weiter zu definieren ist (§ 6 Abs. 5 FeV), wie man dies aus dem Fahrzeugzulassungsrecht kennt. Interessant noch der Hinweis, dass für motorisierte Krankenfahrstühle eine Fahrerlaubnisklasse nicht mehr für notwendig angesehen wurde, man benötigte nun eigens für diese Fahrzeuge eine Prüfbescheinigung. Der motorisierte Krankenfahrstuhl durfte dabei nur eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit (bbH, § 30a Abs. 1 StVZO) von nicht mehr als 25 km/h aufweisen. Die Besonderheit für die Nichtnotwendigkeit der "Mofa-Prüfbescheinigung" für Personen, die am 1.4.1980 das 15. Lebensjahr vollendet hatten (§ 76 Nr. 3 FeV), galt für motorisierte Krankenfahrstühle nie, obwohl gerade die Verkäufer dieser Fahrzeuge immer wieder damit in diversen Zeitschriften Werbung machten.

Neu eingeführt wurde die Klasse T, ebenfalls für die Land- und Forstwirtschaft (§ 6 Abs. 5 FeV). War zuvor bei 32 km/h die höchstmögliche Geschwindigkeit angegeben (bei Anhängern bis 25 km/h), wurde durch die Einführung der Klasse die Möglichkeit bis 60 km/h für Zugmaschinen geschaffen. Bei der pol...

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