Zuvor mit einer Ausnahmeverordnung in den "neuen" Bundesländern erprobt, konnten die anderen Bundesländer den Erwerb der Fahrerlaubnisklasse AM mit 15 Jahren ermöglichen.[34] Zunächst allerdings nur für die Bundesländer, die das ebenfalls erlaubt haben. Problematisch war, dass in § 6 Abs. 5a StVG die Begrifflichkeit "Beschränkt auf …" genutzt wurde und in § 10 FeV "… mit der Auflage versehen …" Dies ist insofern nicht ganz unproblematisch, dass das Nichtbeachten einer Beschränkung der Fahrerlaubnis den Straftatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach sich ziehen würde, das Nichtbeachten einer Auflage jedoch lediglich eine Ordnungswidrigkeit. Der Verfasser ging hier jedoch eindeutig von einem Auflagenverstoß aus, wenn der 15-jährige Inhaber der Fahrerlaubnisklasse AM in ein Bundesland fuhr, das die Möglichkeit nicht geschaffen hat.[35] Mit dem vierten Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften wurde § 10 FeV erneut geändert, so dass das Mindestalter für das Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse AM nun bei 15 Jahren liegt.[36]

[34] BGBl I, 2019, 2008.
[35] S. hierzu auch Ternig, VD 2021, 64 ff und zfs 2020, 664 ff.
[36] BGBl I, 2021, 3105.

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