Der Kl. macht als Eigentümer eines Krankentransportwagens Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend. Der Zeuge H befuhr in Begleitung des Zeugen L als Beifahrer mit einem Krankentransportwagen die R-Straße in Richtung des K, um in der R-Straße eine Patientin abzuholen. Hinter dem Fahrzeug des Kl. fuhr die Bekl. zu 2) mit dem bei der Bekl. zu 1) haftpflichtversicherten Pkw und der Zeugin H als Beifahrerin. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit betrug in dem Bereich 70 km/h. Weiterhin war ein Überholverbot angeordnet. Als H nach links in eine Einfahrt des Hauses 7 einbiegen wollte, kam es zur Kollision beider Fahrzeuge, wobei der rechte Frontbereich des Pkw der Bekl. zu 2) gegen die linke Fahrzeugseite des Krankentransportwagens stieß. Der Kl. hat den Ersatz des ihm entstandenen Sachschadens verfolgt. Das LG hat nach Beweisaufnahme unter Ansetzung einer Mitverantwortlichkeit des Kl. der Klage i.H.v. 50 % stattgegeben. In der Berufungsinstanz sind die Haftungsquote und die Höhe der ersatzfähigen Mietwagenkosten streitig.

Der Senat billigte die Haftungsverteilung des LG und ging von einem Vorteilsausgleich wegen ersparter Aufwendungen i.H.v. 5 % der Mietwagenkosten aus

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