I. Gesetzliche Definition

Als "Mietfahrzeug für Selbstfahrer" werden Fahrzeuge bezeichnet, die "ohne Gestellung eines Fahrers gewerbsmäßig vermietet werden, ohne dass sie für den Mieter zugelassen sind", § 13 Abs. 2 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV). Die Verwendung als Mietfahrzeug für Selbstfahrer ist nach § 13 Abs. 2 S. 2 FZV der zuständigen Zulassungsbehörde anzuzeigen; nach § 13 Abs. 2 S. 3 FZV ist zur Eintragung der Verwendung des Fahrzeugs der Zulassungsbehörde die Zulassungsbescheinigung Teil I vorzulegen.

II. Jährliche Hauptuntersuchung

Mietfahrzeuge für Selbstfahrer müssen alle zwölf Monate zur Hauptuntersuchung[2] und benötigen eine besondere Kfz-Haftpflichtversicherung. Dies kann dazu führen, dass die Kosten für Mietfahrzeuge für Selbstfahrer für die Autovermieter höher sind. Allgemeine Pkw müssen nach Erstzulassung erst nach 36 Monaten, dann alle 24 Monate zur Hauptuntersuchung vorgestellt werden.[3] Die Kosten für die Hauptuntersuchung mit Abgasuntersuchung betragen beim TÜV direkt – je nach Modell, Prüfstelle und Region unterschiedlich – zwischen 95 und 110 EUR.[4] In den Kfz-Werkstätten wird die Hauptuntersuchung mit Abgasuntersuchung für 100–120 EUR angeboten. Die Pflicht zur jährlichen Hauptuntersuchung kommt aber bei Mietwagen kaum zum Tragen. Die meisten Vermieter bringen ihre Mietfahrzeuge nach wenigen Monaten als Gebrauchtwagen wieder in den Markt.

[2] Vgl. Anlage VIII zur StVZO, Ziff. 2.2.
[3] Vgl. Anlage VIII zur StVZO, Ziff. 2.1.2.1.

III. Versicherungsschutz

Wer sein Fahrzeug gegen Entgelt verleiht, benötigt hierfür einen speziellen Versicherungsschutz. Bei den klassischen Policen für eine Kfz-Versicherung ist die gewerbliche Verleihung i.d.R. ausgeschlossen. Die Tatsache, dass Mietfahrzeuge regelmäßig von verschiedenen Personen gefahren und häufiger als andere Fahrzeuge genutzt werden, stellt für Versicherungen ein schwer zu kalkulierendes Risiko dar, was zu erhöhten Prämien führt. Mittlerweile bieten die Versicherungen für das Kfz-Gewerbe sog. All-/Multi-Risk-Policen an, bei denen zahlreiche Versicherungssparten (z.B. Betriebshaftpflicht, Geschäftsinhaltsversicherung, Tätigkeitsschäden, Handel- und Handwerksversicherung, Kfz-Versicherung für die einzelnen Firmenfahrzeuge) in einer Versicherungspolice zusammengefasst sind. Die Fahrzeugvermietung ist in solchen Verträgen als Baustein mit abgedeckt, sodass die von den Autohäusern oder Kfz-Werkstätten vermieteten Mietwagen allesamt ausreichenden Versicherungsschutz haben dürften.

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