Der Kl. hatte den Bekl. als Gründungsgesellschafter im Zusammenhang mit der Beteiligung an zwei Fondsgesellschaften vor dem LG Stuttgart auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Vor der Klageerhebung hatte er ein freiwilliges Güteverfahren vor einer von der Landesjustizverwaltung anerkannten Gütestelle eingeleitet, das erfolglos blieb. In dem Güteverfahren hat sich der Beklage von seinem späteren Prozessbevollmächtigten anwaltlich vertreten lassen. Der nachfolgende vor dem LG Stuttgart geführte Rechtsstreit endete durch einen Prozessvergleich, in dem die Parteien hinsichtlich der Kosten vereinbarten, dass der Kl. 90 % und der Bekl. 10 % der Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs zu tragen haben.

Im Kostenfestsetzungsverfahren hat der Beklage für das Güteverfahren eine 1,5 Geschäftsgebühr nach Nr. 2303 VV RVG unter hälftiger Anrechnung auf die im nachfolgenden Rechtsstreit angefallene 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG sowie die Postentgeltpauschale nach Nr. 7002 VV RVG zur Kostenausgleichung angemeldet. Der Rechtspfleger des LG Stuttgart hat die im Güteverfahren angefallenen Anwaltskosten nicht berücksichtigt und den Kostenfestsetzungsantrag insoweit zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Bekl. hat das OLG Stuttgart zurückgewiesen. Auch die von dem Bekl. eingelegte, vom OLG zugelassene, Rechtsbeschwerde führte vor dem BGH nicht zur Festsetzung der im Güteverfahren angefallenen Anwaltskosten.

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