Bisher konnte es offen bleiben, ob und in welchem Umfang privatrechtliche Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag unter § 10 Nr. 1 AKB – als einem Schadensersatzanspruch gleichstehend – fallen können. Entschieden wurde diese Frage mit Urteil vom September 2011.[13] Ein ausländischer Sattelzug war wegen eines Defekts der Kraftstoffzufuhr auf der Bundesautobahn A 93 Richtung Norden liegen geblieben. Er stand auf dem Verzögerungsstreifen der Ausfahrt und ragte teilweise in die rechte Fahrbahn hinein. Nachdem zunächst die Polizei die Unfallstelle abgesichert hatte, übernahm diese Aufgabe im Weiteren die Autobahnmeisterei, die für ihre Aufwendungen dem Beklagten, der im System der sogenannten Grünen Karte als Regulierungsstelle in Vorlage für den ausländischen Haftpflichtversicherer trat,[14] gut 600 EUR in Rechnung stellte. Dieser lehnte die Übernahme ab. Die Klage war in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Nach Ansicht des Berufungsgerichts kamen Ansprüche aus §§ 683, 670 BGB schon deshalb nicht in Betracht, weil die Autobahnmeisterei kein Geschäft für den Versicherer des liegengebliebenen Sattelzugs geführt habe. Auch Ansprüche nach § 115 VVG bestünden nicht. Der Umfang der Leistungspflicht eines Kraftfahrzeughaftpflichtversicherers sei in § 10 Nr. 1 AKB geregelt. Hierbei müsse es sich um Schadensersatzansprüche oder schadensersatzähnliche Ansprüche handeln, die von der Klägerin aber nicht geltend gemacht würden. Im Liegenbleiben des Fahrzeugs und dem Hineinragen des Lkw in die Fahrspur liege keine Substanzverletzung der Autobahn, die einen Schadensersatzanspruch nach § 7 Abs. 1 StVG rechtfertigen könnte. Der geltend gemachte Schaden resultiere auch nicht aus einer Beeinträchtigung der Brauchbarkeit der Autobahn, sondern aus Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit des Straßenverkehrs.

Diese Ausführungen hielten in einem entscheidenden Punkt rechtlicher Prüfung nicht stand. Die Klägerin hatte zwar keinen Anspruch auf Schadensersatz, denn es fehlte bereits an einer Verletzung ihres Eigentums. Es kam zu keiner Substanzverletzung und es handelte sich auch nur um eine kurzfristige Beeinträchtigung des Sachgebrauchs (etwa 4 Stunden).[15] Zutreffend ging das Berufungsgericht auch ganz in Übereinstimmung mit der Senatsrechtsprechung davon aus, dass ihr kein unmittelbarer Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag zustehe. Denn Maßnahmen, die eine Behörde zur Absicherung einer Unfallstelle oder eines liegen gebliebenen Fahrzeugs in Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe und zugleich im Interesse des Halters des Fahrzeugs vornimmt, stellen keine Geschäftsbesorgung zugunsten des Haftpflichtversicherers des Halters dar.[16] Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts stand der Klägerin aber nach §§ 683 S. 1, 670 BGB i.V.m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, § 6 Abs. 1 AuslPflVG, § 10 Nr. 1 AKB (jetzt A 1.1.1 AKB 2008) ein Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen für die Absicherungsmaßnahme zu. Nach § 10 Nr. 1 AKB umfasst die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Schadensersatzansprüche, die aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer erhoben werden. Unter dem Begriff des Schadensersatzanspruchs nach § 10 Nr. 1 AKB fallen jedenfalls auch Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag, wenn diese schadensersatzähnlichen Charakter haben. Die Frage, welche Reichweite dem Begriff des Schadensersatzanspruchs zukommt, wird unterschiedlich beurteilt, dies gilt insbesondere für die Fälle, in denen nicht ein Privater ohne jede Verpflichtung Aufwendungen macht, sondern diese durch die öffentliche Hand aufgrund der sie treffenden Pflicht zur Gefahrenabwehr bzw. zur Verkehrssicherung erfolgen. Teilweise werden/wurden derartige Aufwendungen der öffentlichen Hand in Erfüllung gesetzlicher Aufgaben als freiwillige Leistungen angesehen.[17] Nach anderer Ansicht gelten auch Ersatzansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag als versichert, sie hätten Schadensersatzcharakter, weil die Aufwendungen unfreiwillig erfolgten.[18] So sah der Senat es auch. Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag fallen unter § 10 Nr. 1 AKB, wenn sie schadensersatzähnlichen Charakter haben. Dies ist dann der Fall, wenn die Aufwendungen dem Geschäftsführer infolge einer gesetzlichen Pflicht entstanden sind. Denn aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ist der Begriff des Schadensersatzanspruchs nicht aufgrund einer abstrakten rechtlichen Einordnung im Vergleich zu einem Aufwendungsersatzanspruch zu verstehen, sondern es kommt für ihn maßgeblich darauf an, dass er mit dem durch Prämien erkauften Haftpflichtschutz gegen jede Inanspruchnahme geschützt ist, die weder er noch der geschädigte Dritte vermeiden kann. Hierunter fällt jedes unfreiwillige Vermögensopfer des Dritten, unabhängig davon, ob es sich um einen Schaden handelt oder um finanzielle Aufwendungen infolge gesetzlicher Verpflichtungen.

[13] Urt. v. 28.9.2011 – I...

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