Dies leitet über zur zweiten Senatsentscheidung aus dem Kontext quotaler Leistungskürzungen vom Januar 2012.[7] Dort nahm der klagende Kfz-Haftpflichtversicherer seinen Versicherungsnehmer in Regress, nachdem er für ihn den anlässlich einer Trunkenheitsfahrt im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit entstandenen Schaden reguliert hatte. Der beklagte Versicherungsnehmer war im April 2009 gegen 17.00 Uhr mit seinem Pkw, ohne an der Einmündung am Ende der von ihm befahrenen Straße nach rechts oder nach links abzubiegen, geradeaus weitergefahren und hatte die Grundstücksmauer des anliegenden Grundstücks durchbrochen. Es wurde bei ihm wenig später eine mittlere Blutalkoholkonzentration von 2,10 Promille festgestellt. Das Amtsgericht hatte den Beklagten zur Zahlung in Höhe der Klageforderung verurteilt. Seine Berufung hatte ebenso wenig Erfolg wie die Revision. In Übereinstimmung mit den gerade dargelegten Grundsätzen gilt auch hier: In Fällen, in denen sich der Schweregrad der groben Fahrlässigkeit dem Vorsatz annähert, kann bei umfassender Abwägung der Umstände des Einzelfalls auch bei grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung eine Leistungskürzung auf Null nach § 28 Abs. 2 VVG gerechtfertigt sein. Angemerkt sei allerdings: Aus einem auch deutlich über 1,1 Promille liegenden Blutalkoholgehalt kann nicht zwangsläufig auf vorsätzliches Verhalten geschlossen werden. Denn auch wenn der objektive Tatbestand einer Obliegenheitsverletzung erfüllt ist, ist subjektiv vorwerfbares Verhalten stets vom Versicherer zu beweisen.

[7] Urt. v. 11.1.2012 – IV ZR 251/10, VersR 2012, 341, 342; dazu u.a. Anm. v. Ebert, jurisPR-BGHZivilR 4/2012 Anm. 1.

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