Der Kl. hat die beklagte Stadt als Trägerin einer Kindertagesstätte wegen Lackschäden an seinem Fahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Der Kl. parkte sein Fahrzeug im Eingangsbereich eines Schulgebäudes, in dem er als Inhaber eines Sanitärunternehmens einen Wasserschaden beseitigte. In dem Schulgebäude befand sich auch eine Kindertagesstätte, deren 20 × 25 Meter großer Außenbereich mit einem Gittermattenzaun aus Metall eingezäunt ist. Am Schadenstag war eine aus acht Kindern bestehende Gruppe der Tagesstätte unter der Leitung einer Erzieherin mit Gartenarbeiten beschäftigt. Drei Kinder entfernten sich und warfen mehrere Kieselsteine auf das Fahrzeug des Kl., das etwa zwei Meter von dem Außenbereich der Tagesstätte entfernt parkte. Der Kl. hat die beklagte Stadt für die an seinem Pkw in Folge der geworfenen Kieselsteine entstandenen Schäden für haftbar gehalten, da eine Verletzung der Aufsichtspflicht der Erzieherinnen vorliege. Das BG hat das klageabweisende Urteil des LG teilweise abgeändert und die beklagte Stadt unter Klageabweisung im Übrigen zur Zahlung von ca. 1.100 EUR verurteilt. Die Revision der Bekl. hatte keinen Erfolg.

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