Weil es bei den Kfz-Unfällen um Massengeschehen geht, das man statistisch ordnen, typisieren und programmieren kann, konkurrieren seit mindestens einem Vierteljahrhundert bei uns auch Quotentabellen zur Halterhaftung nach § 17 StVG.[8] Sie sollen die Schadensabwicklung leichter, schneller, berechenbarer und natürlich auch gerechter machen. In erster Linie sind sie erstellt zur Förderung der außergerichtlichen Schadensabwicklung, die bei etwa 98 % der Fälle gelingt; aber natürlich auch als Leitlinien für den Haftungsrichter – und vice versa: denn wenn auch nur 2 % der Fälle zu den Gerichten kommen, diktieren doch die Haftungsquoten für diese Fälle auch die Verhandlungen der Anwälte mit den Schadenssachbearbeitern in den übrigen 98 % der Fälle mit.
Nach Deichmann und Schweitzer auf dem Verkehrsgerichtstag 1969[9] hat Jordan auf dem Verkehrsgerichtstag 1985 den Versuch unternommen, die Haftungsrichter auf seine Hamburger Quotentabelle einzuschwören.[10] Sein Kassandraruf: Divergenzen zwischen den Urteilen beruhen auf Haftungsquoten, die als Produkt blinden Zufalls erscheinen: keine Ausbildung junger Juristen im Verkehrsrecht, zu wenig spezialisierte Spruchkörper, zu häufiger Dezernatwechsel. Auch: die Krux, dass die Quote auf einer Ermessensentscheidung des Tatrichters beruht. Sein Dogma: iudex non facile recedere debet – der Richter darf nicht leichthin abweichen. Eine überregional anerkannte Quotentabelle könne zu einer gleichmäßigen, überschaubaren Rechtsprechung und Regulierungspraxis führen.
Einen ähnlichen Anspruch haben die Berliner und Münchener Quotentabellen erhoben.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen