Die Parteien machen mit Klage und Widerklage wechselseitig Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 5.11.2008 auf der Ausfahrt einer BAB ereignet hat. Der Bekl. zu 1 befuhr mit dem Fahrzeug des WiderKl., einem Opel Astra, der bei der Bekl. zu 2 haftpflichtversichert ist, die Autobahn und wechselte an der Ausfahrt auf den Verzögerungsstreifen, um dort die Autobahn zu verlassen. Der Widerbekl. zu 1 befand sich mit dem Fahrzeug der Kl., einem VW-Bus, der bei der Widerbekl. zu 2 haftpflichtversichert ist, zunächst hinter dem Bekl. zu 1, überholte diesen jedoch im weiteren Verlauf, wobei der konkrete zeitliche Ablauf zwischen den Parteien streitig ist. In der lang gezogenen Ausfahrt bremste der Widerbekl. zu 1 den VW-Bus dann plötzlich bis zum Stillstand ab, wobei der Bekl. zu 1 nicht mehr rechtzeitig zu reagieren vermochte und mit dem Opel Astra auf das Fahrzeug der Kl. auffuhr. Hierdurch wurde der VW-Bus hinten rechts und der Opel Astra vorne links beschädigt. Die Kl. und die Widerbekl. haben behauptet, der Widerbekl. zu 1 habe mit dem VW-Bus den Opel Astra bereits 300 m vor der Ausfahrt überholt. Der spätere Unfall habe hiermit in keinem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang gestanden. Die Bekl. und die Widerkl. haben behauptet, der Verkehrsunfall sei dadurch verursacht worden, dass der Widerbekl. zu 1 mit dem VW-Bus, der ihn zuvor überholt habe, unvermittelt wieder auf die rechte Spur vor den vom Bekl. zu 1 geführten Opel Astra gewechselt sei.

Das AG hat der Klage und der Widerklage jeweils zur Hälfte stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Die Berufung der Kl. und der Widerbekl. hatte lediglich hinsichtlich des Kostenausspruchs teilweise Erfolg. Im Übrigen hat das LG die Berufung zurückgewiesen. Es hat die Revision im Hinblick auf die in der obergerichtlichen Rspr. umstrittene Frage der Anwendbarkeit der Grundsätze des Anscheinsbeweises bei Auffahrunfällen zugelassen. Die Revision beider Seiten blieb ohne Erfolg. …

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