Der erste Anschein spricht jedenfalls dann nicht für ein Verschulden des Auffahrenden, wenn unstreitig oder bewiesen ist, dass das vorausfahrende Fahrzeug in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Auffahrunfall in die Fahrbahn des Auffahrenden gewechselt ist.

BGH, Urt. v. 30.11.2010 – VI ZR 151/10

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