Der erste Anschein spricht jedenfalls dann nicht für ein Verschulden des Auffahrenden, wenn unstreitig oder bewiesen ist, dass das vorausfahrende Fahrzeug in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Auffahrunfall in die Fahrbahn des Auffahrenden gewechselt ist.
BGH, Urt. v. 30.11.2010 – VI ZR 151/10
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen