Die Kl. verlangt von der Bekl., einer Versicherungsgesellschaft mit Sitz in Spanien, Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls, der sich am 9.2.2008 in Frankreich zwischen einem Lkw der Kl. und einem bei der Bekl. versicherten Lkw ereignet hat. Die Bekl. beauftragte die G A Versicherung AG mit der Schadensregulierung.

Die Kl. hat beim AG ihrerseits am 12.11.2008 die Klageschrift eingereicht. Mit Verfügung vom 8.12.2008 hat der Richter am AG Zustellung an die Bekl. mit dem handschriftlichen Zusatz "Zustellungsbevollmächtigte" angeordnet. Die Zustellung ist den Angaben in der Klageschrift entsprechend an die Schadensregulierungsbeauftragte adressiert worden. Mit Schriftsatz vom 14.1.2010, eingegangen bei Gericht am 16.1.2010, hat sich für die Bekl. Rechtsanwalt B unter anwaltlicher Versicherung der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung bestellt. Er hat gerügt, dass die Klage nicht wirksam zugestellt worden sei, weil die Schadensregulierungsbeauftragte nicht zustellungsbevollmächtigt sei. Vorsorglich hat er sich zur Begründetheit der Klage geäußert. In den mündlichen Verhandlungen vor dem AG und dem BG ist Rechtsanwalt B als Prozessvertreter der Bekl. aufgetreten. Er hat die fehlerhafte Zustellung wegen der mangelnden Zustellungsvollmacht der Schadensregulierungsbeauftragten weiter gerügt. Außerdem hat er sich hilfsweise zur Sache geäußert.

Das AG hat die Klage als unbegründet abgewiesen, weil die Klage nicht wirksam zugestellt worden sei. Die hiergegen gerichtete Berufung der Kl. hat das BG mit der Maßgabe, dass die Klage unzulässig sei, zurückgewiesen. Mit der vom BG zugelassenen Revision verfolgt die Kl. ihr Klagebegehren weiter.

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