Wenn mehrere Kraftfahrzeuge an einem Unfall beteiligt sind, so ist nach ständiger BGH-Rechtsprechung[10] gemäß § 17 StVG unter Abwägung aller festgestellten, d.h. unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 ZPO bewiesenen Umstände des Einzelfalls (soweit sie sich auf den Unfall ausgewirkt haben) eine einheitliche Haftungsquote zu bestimmen, wobei in erster Linie das Maß der Verursachung von Belang ist, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben. Das beiderseitige Verschulden ist nur ein Faktor der Abwägung.[11] Auch die Betriebsgefahr des eigenen Fahrzeugs führt zur Reduzierung der Ansprüche des Halters gegenüber dem Unfallgegner. Lässt sich beispielsweise der Unfallhergang nicht mehr aufklären und lassen sich damit auch die Verursachungsanteile nicht ermitteln, kann jeder der beiden Halter vom anderen Halter aus der Betriebsgefahr Schadensersatz verlangen, muss sich jedoch die eigene Betriebsgefahr anrechnen lassen. Ist diese (wie bei zwei Pkw, die eine Kreuzung in gerader Richtung befahren) gleich hoch, so führt dies regelmäßig zur Reduzierung der Ansprüche auf 50 Prozent.

Die Anrechnung der Betriebsgefahr des eigenen Fahrzeugs beschränkt sich dabei nicht nur auf die Ersatzansprüche wegen der Beschädigung oder Zerstörung des Fahrzeugs, von dem die Betriebsgefahr ausgeht. Sie erfasst zudem die Schadensersatzansprüche, die der verletzte Halter aufgrund der bei dem Unfall erlittenen Verletzungen geltend machen könnte und begrenzt auch die Ansprüche der Unterhaltsberechtigten gemäß § 844 BGB im Falle der Tötung des Halters.[12]

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