Dem früheren Angeschuldigten W. lag ein Verbrechen der Geldfälschung zur Last. Aufgrund Haftbefehls des AG R. befand er sich daher für rund 4 Monate in Untersuchungshaft. Für ihn war Rechtsanwalt L. als Wahlverteidiger tätig. Das LG hat die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt, den Haftbefehl des AG aufgehoben und die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse auferlegt. Rechtsanwalt L. hat aufgrund der Abtretung des Kostenerstattungsanspruch des Angeschuldigten die Festsetzung seiner Gebühren und Auslagen, darunter Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld i.H.v. insg. 385,20 EUR, beantragt. Der Rechtspfleger hat neben anderen hier nicht interessierenden Kostenpositionen die Festsetzung der Fahrtkosten abgelehnt.

Mit seiner hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde hat Rechtsanwalt L. geltend gemacht, nach der Änderung des § 142 Abs. 1 StPO durch das sog. zweite Opferrechtsreformgesetz bestehe für den auswärtigen Wahlverteidiger auch ein Anspruch auf Ersatz von Reisekosten. Der frühere Angeschuldigte habe ihn wegen des zwischen ihnen bestehenden besonderen Vertrauensverhältnisses als Verteidiger beauftragt. Er habe diesen bereits seit mehreren Jahren in anderen Verfahren vertreten. Die sofortige Beschwerde hatte Erfolg.

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