Mit notariellem Vertrag vom 4.10.2006 kauften die Kl. von den Bekl. für 85.000 EUR ein Hausgrundstück unter Ausschluss der "Gewähr für Fehler und Mängel". Das Wohngebäude war im Jahr 1980 in Fertigbauweise errichtet worden. Den Bekl. war vor dem Vertragsschluss bekannt, dass in der Fassade Asbestzementplatten verarbeitet wurden. Sie teilten dies den Kl. jedoch nicht mit, obwohl zuvor ein Kaufinteressent wegen der Asbestbelastung von seinen Kaufabsichten abgerückt war. Nach der Übergabe forderten die Kl. die Bekl. erfolglos unter Fristsetzung auf, die Fassade im Wege der Nacherfüllung zu sanieren.

Die Kl. verlangen nunmehr Schadensersatz in Höhe der von ihnen mit 38.455,34 EUR veranschlagten Sanierungskosten sowie die Feststellung, dass die Bekl. zum Ersatz weiterer – derzeit noch nicht bezifferbarer – Schäden verpflichtet sind. Die Bekl. bestreiten eine Einstandspflicht sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach. Das LG hat die Klage abgewiesen. Das diese Entscheidung bestätigende Berufungsurteil des 8. Zivilsenats des OLG hat der Senat mit Revisionsurteil vom 27.3.2009 (V ZR 30/08, BGHZ 180, 205 ff.) aufgehoben. Er hat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das BG zurückverwiesen. Dieses hat die Berufung erneut – nunmehr durch den 16. Zivilsenat – zurückgewiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision verfolgen die Kl. ihre Ansprüche weiter. Die Bekl. beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.

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