Die in Frankfurt ansässige Klägerin hatte die Beklagte vor dem AG Rotenburg an der Fulda auf Zahlung einer Werklohnforderung in Höhe von 763,50 EUR verklagt und sich hierbei durch einen in der Nähe von Frankfurt kanzleiansässigen RA vertreten lassen. Das AG hat nach Beweisaufnahme der Klage zum überwiegenden Teil stattgegeben und der Beklagten 7/10 der Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Im Kostenfestsetzungsverfahren hat die Klägerin auch Terminsreisekosten ihres Prozessbevollmächtigten in Höhe von 403,80 EUR für die Wahrnehmung der drei Verhandlungstermine geltend gemacht, die der Rechtspfleger in seinem Kostenfestsetzungsbeschluss ausgeglichen hat. Das LG Fulda hat die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beklagten zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde der Beklagten hatte beim BGH keinen Erfolg.

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