Die Parteien streiten – soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung – um die Prozessführungsbefugnis des klagenden Schadensabwicklungsunternehmens.

Die Kl. ist das Schadensabwicklungsunternehmen des Rechtsschutzversicherers des Bekl. Der VR gewährte dem Bekl. im Jahr 2015 Deckung für ein Strafverfahren und zahlte einen Betrag von 817,53 EUR auf eine Vorschusskostenrechnung des Verteidigers des Bekl. Nach Freispruch des Bekl. erstattete die Staatskasse diesem für seine Auslagen im Strafverfahren einen den Vorschuss übersteigenden Betrag. Mit der Klage fordert die Kl. vom Bekl. in der Hauptsache Zahlung von 817,53 EUR, und zwar mit dem Hauptantrag an die Kl. und mit dem Hilfsantrag an den VR.

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