Die streitgenössische Nebenintervention i.S.v. § 69 ZPO setzt jedenfalls voraus, dass die Rechtskraft der im Haftungsprozess ergehenden Entscheidung auf das Rechtsverhältnis des Nebenintervenienten zu dem Gegner der unterstützen Partei von Bedeutung ist. Bei einem Direktanspruch gegen den Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer ergibt sich eine solche Erstreckung der Rechtskraft schon aus § 124 VVG.

Dabei ist zwischen einer sogenannten einfachen und streitgenössischen Nebenintervention zu unterscheiden, wenn die prozessualen Schranken des § 67 ZPO bedacht werden. Anders als der einfache Nebenintervenient kann der streitgenössischer Nebenintervenient, zu dem die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung zählt, ein Rechtsmittel für die unterstützte Partei auch dann einlegen, wenn diese kein Rechtsmittel wünscht oder gar widerspricht. Insoweit ist anerkannt, dass ein streitgenössischer Nebenintervenient nicht den Schranken des § 67 ZPO unterliegt, sondern auch gegen den Willen der Hauptpartei ein Rechtsmittel durchführen kann. Das Gesetz räumt ihm mit Rücksicht auf die stärkere Einwirkung des Urteils auf seine rechtlichen Belange ein eigenes Prozessführungsrecht ein, das unabhängig von dem Willen der von ihm unterstützten Hauptpartei ist.[24]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge