Die Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung.

Keine vorgeschriebene mündliche Verhandlung erforderlich

Zunächst führt das OVG Rheinland-Pfalz zutreffend aus, der Anfall einer Terminsgebühr für Besprechungen erfordere nicht, dass in dem betreffenden Verfahren überhaupt eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist. Diese falsche Rechtsansicht hatten verschiedene Senate des BGH noch mehrere Jahre nach Inkrafttreten des RVG am 1.7.2004 vertreten (so BGH – V. ZS – RVGreport 2007, 269 [Hansens] = AGS 2007, 298; RVGreport 2007, 271 [Ders.] = AGS 2007, 397 mit Anm. N. Schneider; BGH – XI. ZS – RVGreport 2012, 184 [Ders.] = AGS 2012, 274 mit Anm. N. Schneider = zfs 2012, 342 mit Anm. Hansens). Obwohl sich bereits aus dem Gesetzestext (siehe Abs. 1 der Anm. zu Nr. 3104 VV RVG "Die Gebühr entsteht auch, wenn …") eindeutig ergibt, dass die in Nr. 3104 VV RVG geregelten Tatbestandsmerkmale der Terminsgebühr unabhängig von der in Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG geregelten Terminsgebühr für Besprechungen sind, haben mehrere Senate des BGH an ihrer offensichtlich unrichtigen Auffassung über Jahre hinweg trotz erheblicher Kritik der meisten OLG und der Literatur festgehalten. Es bedurfte deshalb erst des Eingriffs des Gesetzgebers durch das 2. KostRMoG, durch das die Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG so gefasst wurde, dass sie auch vom BGH verstanden wurde. Seitdem entspricht es allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass eine Terminsgebühr für Besprechungen unabhängig davon anfallen kann, ob in dem betreffenden gerichtlichen Verfahren überhaupt eine mündliche Verhandlung vorgesehen ist oder nicht.

Folglich kann auch eine Besprechung zur Vermeidung oder Erledigung eines Mahnverfahrens oder – wie hier – eines Eilverfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes die Terminsgebühr auslösen, selbst wenn in dem betreffenden gerichtlichen Verfahren eine Terminsgebühr für die Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins mangels Terminsanberaumung nicht entstehen könnte.

Besprechungen mit einem Dritten

Im Regelfall führt der Rechtsanwalt die Besprechung zur Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens mit dem Gegner und/oder seinem Prozessbevollmächtigten. Die Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz zeigt, dass solche Besprechungen auch mit einem Dritten, hier mit einer Mitarbeiterin des Gegners, geführt werden können.

In einem solchen Fall kann die Terminsgebühr für Besprechungen nur anfallen, wenn dieser Dritte dem "Lager" des Gegners angehört (s. OLG München RVGreport 2012, 182 (Hansens) = JurBüro 2012, 246; LAG Berlin-Brandenburg AGS 2012, 15; OVG Berlin-Brandenburg RVGreport 2009, 268 (Hansens); a.A. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 25. Auflage 2021 Vorbem. 3 VV RVG Rn. 197 ff. unter Aufgabe der bisher bis zur 23. Aufl. vertretenen Gegenmeinung). Folglich lösen Besprechungen unter Streitgenossen die Terminsgebühr nicht aus, diese werden durch die Verfahrensgebühr abgegolten (s. BVerwG RVGreport 2013, 192 (Hansens); a.A. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 25. Auflage 2021 Vorbem. 3 VV RVG Rn. 197 ff.). Für Besprechungen mit einem Streitverkündeten kann jedoch u.U. die Terminsgebühr für Besprechungen anfallen (s. OLG Hamburg RVGreport 2019, 100 (Hansens); Hansens RVGreport 2018, 84,86).

Steht der Gesprächspartner im "Lager" des Gegners, ist es ferner erforderlich, dass der Gesprächspartner überhaupt die Kompetenz hat, an solchen Besprechungen mitzuwirken. Denn der Anfall der Terminsgebühr für Besprechungen erfordert die Bereitschaft der Gegenseite, überhaupt in Überlegungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens einzutreten (s. BGH zfs 2007, 285 m. Anm. Hansens = RVGreport 2007,68 (Hansens) = AGS 2007,129). Folglich muss der Gesprächspartner auch im Innenverhältnis berechtigt sein, solche Besprechungen mit Rechtswirkung nach außen zu führen. Somit führen Besprechungen des Rechtsanwalts mit untergeordneten Mitarbeitern des Gegners, mit einer Reinigungskraft oder dem Hausmeister, die nicht berechtigt sind, über den Verfahrensgegenstand zu verfügen, nicht zum Anfall der Terminsgebühr.

III. Darlegung und Glaubhaftmachung des Gebührenanfalls

Die Voraussetzungen der Terminsgebühr für Besprechungen sind von der erstattungsberechtigten Partei im Kostenfestsetzungsverfahren darzulegen und glaubhaft zu machen. Dem steht nicht entgegen, dass diese Voraussetzungen für den Anfall der Terminsgebühr für Besprechungen im Regelfall sich nicht aus den Gerichtsakten ergeben. Vielmehr verfügt der Rechtspfleger/Urkundsbeamte der Geschäftsstelle im Kostenfestsetzungsverfahren über die erforderlichen prozessualen Möglichkeiten, auch solche Tatsachen zu ermitteln, die sich nicht unmittelbar aus der Verfahrensakte ergeben. Aus diesem Grunde hat die Partei, die die Terminsgebühr für Besprechungen zur Festsetzung anmeldet, deren tatsächliche Voraussetzungen glaubhaft zu machen. Hierfür ist es erforderlich, dass die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Gebührentatbestandes mit überwiegender Wa...

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