Es muss dringend Rechtssicherheit über die Frage geschaffen werden, ob das einvernehmliche Vorziehen von Hauptverhandlungen prozessrechtlich zulässig ist.

Jeder in Bußgeldsachen tätige Anwalt kennt die folgende Situation: Der Betroffene ist von der Pflicht zum Erscheinen entbunden und Zeugen nicht geladen. Man ist vorzeitig vor Ort, vielleicht weil man bei demselben Richter schon einen Termin wahrgenommen hat. Der Richter liegt seinerseits gut im Zeitplan und man könnte den weiteren, nach Aktenlage unproblematischen, Termin kurz vorziehen.

Der Umgang des Gerichts mit diesem Wunsch kann sich sehr unterschiedlich gestalten. Manche Richter vergewissern sich kurz, ob der Betroffene bereits entbunden wurde oder ob die Verteidigung unter Einräumung der Fahrereigenschaft noch schnell den Antrag auf Entbindung des Betroffenen stellt. Wenn das Gericht keine Zeugen geladen hat, wird der Termin dann kurzentschlossen vorgezogen. Die etwas vorsichtigeren Richter geben zusätzlich zu Protokoll, dass der Vorziehung von Seiten der Verteidigung nicht widersprochen wird.

Eine kleinere Gruppe meist junger Richter auf Probe folgt diesem Wunsch mit Verweis auf den Öffentlichkeitsgrundsatz allerdings nicht und wartet bis der Termin, der Ladung entsprechend auf die Minute genau, aufgerufen werden kann.

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