1. Ein Unfall im Sinne der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kraftfahrtversicherung liegt auch dann vor, wenn der Schaden durch den Versicherungsnehmer freiwillig herbeigeführt wurde.

2. Ob der Unfall vorsätzlich in Suizidabsicht herbeigeführt wurde, kann nur aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Indizien festgestellt werden; die Beweislast hierfür trägt der Versicherer.

OLG Dresden, Urt. v. 10.11.2020 – 4 U 1106/20

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