Aus Verteidigersicht ist nach einem Verwerfungsurteil zu prüfen, ob Rechtsmittel einzulegen sind. Möglich ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, § 74 Abs. 4 OWiG. Im Rahmen dieses Antrags, der im Grunde nach den Vorschriften des sonstigen Wiedereinsetzungsrechts (§§ 44 ff. StPO, § 46 OWiG) zu behandeln ist, wird dann die genügende Entschuldigung nach § 74 Abs. 2 OWiG erneut durch das AG geprüft. Gegen eine die Wiedereinsetzung verwerfende Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zum LG möglich. Meist wird in der Praxis der Wiedereinsetzungsantrag mit einer Rechtsbeschwerdeeinlegung verbunden. Die Rechtsprechung geht dann davon aus, dass die Frage der Wiedereinsetzung vorrangig zu entscheiden ist.[68] Die hiernach vorrangig zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs gemachten Ausführungen können i.d.R. auch vom Rechtsbeschwerdegericht berücksichtigt werden.[69] Dass die Ausführungen eines Schriftsatzes vorrangig der Begründung des Wiedereinsetzungsantrags dienen sollten, ist dann ebenso unschädlich wie das Fehlen eines ausdrücklichen Rechtsbeschwerdeantrags,[70] zumal ein Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG nur in vollem Umfang angefochten werden kann.[71] Auch ohne ausdrücklich gestellte Anträge kommt das auf die Aufhebung des gesamten Urteils und Zurückverweisung der Sache gerichtete Anfechtungsziel im Wiedereinsetzungsantrag ausreichend zum Ausdruck.[72]

[68] Ausführlich dazu und zu der Problematik des der (Zulassungs-)Rechtsbeschwerde "nachgeschobenen" Wiedereinsetzungsantrags: KG, Beschl. v. 19.5.2017 – 122 Ss 58/17, BeckRS 2017, 124864.
[69] KG, Beschl. v. 4.6.2015 – 3 Ws (B) 264/15-122 Ss 73/15.
[70] Vgl. KG, Beschl. v. 4.6.2015 – 3 Ws (B) 264/15-122 Ss 73/15; Beschl. v. 23.2.2005 – 3 Ws (B) 74/05; Beschl. v. 15.7.2008 – 3 Ws (B) 197/08; Beschl. v. 11.4.2011 – 2 Ss 117/11; OLG Oldenburg, Beschl. v. 24. 6. 2009 – 1 Ss 78/09.
[71] Vgl. KG, Beschl. v. 11. 4. 2011 – 2 Ss 117/11 [§ 329 StPO].
[72] KG, Beschl. v. 4.6.2015 – 3 Ws (B) 264/15-122 Ss 73/15.

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