Nach § 249 Abs. 1 BGB hat der zum Schadensersatz Verpflichtete den Zustand herzustellen, der ohne den zum Schadensersatz verpflichtenden Umstand bestünde. Der Schaden besteht demnach in der Differenz zwischen dem tatsächlichen Vermögen des Geschädigten und demjenigen, wie es sich hypothetisch ohne Schadensereignis darstellen würde. Einkünfte, die ohne schadenstiftendes Ereignis erzielt worden wären, sind damit Teil des ersatzfähigen Schadens. § 252 S. 1 BGB ist deshalb (heute)[3] eigentlich überflüssig, denn er stellt nur deklaratorisch fest, dass der zu ersetzende Schaden auch den entgangenen Gewinn umfasst. Nach allgemeiner Einschätzung sind damit alle entgangenen Einkünfte erfasst, gleich ob sie auf einem nicht realisierten (Unternehmer-)Gewinn beruhen oder ob sie – wie dies etwa § 842 BGB konkretisiert – in Nachteilen für den Erwerb oder für das Fortkommen des Geschädigten bestehen. Der Erwerbsschaden ist somit ein Unterfall des entgangenen Gewinns. Er beschreibt alle wirtschaftlichen Beeinträchtigungen, die der Verletzte durch den verletzungsbedingten Ausfall seiner Arbeitskraft erleidet, erfasst also sowohl den Verdienstausfall eines abhängig Beschäftigten als auch den Einkommensverlust eines Selbstständigen.

[3] Die Vorschrift ist historisch dadurch zu erklären, dass vor Inkrafttreten des BGB der Grundsatz des vollen Schadensausgleichs nicht selbstverständlich war, sondern teilweise ein nach Verschuldensformen abgestuftes Vermögensinteresse dem Schadensausgleich zugeführt wurde, vgl. der Große Senat in BGHZ 98, 212 unter III 2; Staudinger/Schiemann, BGB, 2005, § 252 Rn 1, jew. m.w.N.

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