Die Alkoholklausel besitzt einen VN-freundlichen Ansatz und erleichtert bei alltäglichen Lebenssituationen die Schadenregulierung. Der Wein oder das Bier beim Essen führt nicht zu umfangreichen Ermittlungen und Beweisproblemen bei VR und VN. Alle Unfälle, die durch eine alkoholbedingte Bewusstseinsstörung verursacht wurden und nicht beim Lenken von Kraftfahrzeugen erfolgen, sind darüber mitversichert.

Für die Schadenfälle beim Lenken von Kraftfahrzeugen gelten die im Vertrag vereinbarten BAK-Werte.

Der Ausschluss von Straftaten nach Ziff. 5.1.2 AUB greift nur für solche Straftaten, die einen anderen Lebensumstand als die eigentliche Trunkenheitsfahrt betreffen.

Autor: Rechtsanwalt André Naumann, Bornheim

zfs 2/2023, S. 64 - 70

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