Die Klausel regelt eine konkrete Ausnahme zum Ausschluss der Bewusstseinsstörungen und unterscheidet dabei zwei Fallkonstellationen. Einerseits Unfälle beim Lenken von Kraftfahrzeugen und andererseits alle anderen Unfälle.

Es finden sich sehr unterschiedliche Formulierungen, mal wird von Alkoholkonsum, mal von Trunkenheit gesprochen, in der Schadenregulierungspraxis besteht dabei kein Unterschied, es wird nur auf die Aspekte BAK-Wert und die Unfallsituation abgestellt.

Die meisten VR gehen nur auf alkoholbedingte Bewusstseinsstörungen ein, manche VR weiten die Klausel auch auf durch Alkoholkonsum ausgelöste Anfälle aus, die dann ebenfalls mit in den Versicherungsschutz eingeschlossen werden.[35]

[35] Für den Einschluss alkoholbedingter Anfälle gilt das für die alkoholbedingten Bewusstseinsstörungen Gesagte.

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