Es gelten die allgemeinen Grundsätze für die Auslegung von AGB.[32] Die Ausschlussklauseln dürfen nicht weiter ausgelegt werden, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert[33] unter Berücksichtigung des Verständnisses eines durchschnittlichen VN ohne versicherungsrechtliche Sonderkenntnisse.[34]

Die Alkoholklauseln sind mit der schlichten Form und dem klaren BAK-Wert so zu verstehen, dass bei jedem Unfall durch eine alkoholbedingte Bewusstseinsstörung Versicherungsschutz bestehen soll. Die einzige Ausnahme besteht beim Lenken von Kraftfahrzeugen, für die Versicherungsschutz nur bis zu einem BAK-Wert von 1,1 Promille besteht.

[32] Vgl. z.B. Ulmer/Brandner/Hensen-Ulmer, AGB-Recht, § 305c BGB Rn. 44 ff.
[34] BGH v. 23.6.1993 – IV 135/92, r+s 1993, 351.

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