Musterbeispiel Alkoholklausel 3

Versichert sind auch Unfälle durch Bewusstseinsstörungen, soweit diese durch Trunkenheit verursacht wurden. Dies gilt nur, soweit die BAK

beim Lenken von Kraftfahrzeugen 1,1 Promille,
beim Radfahren 1,6 Promille,

nicht übersteigt.

Diese Musterbedingung benennt mit dem BAK-Wert für Radfahrer einen weiteren nicht versicherten Fall der alkoholbedingten Bewusstseinsstörung. Der Wert von 1,6 Promille für Radfahrer ist angelehnt an die Rechtsprechung zur absoluten Fahruntauglichkeit von Radfahrern. In der Praxis ist die Regelung für Radfahrer ebenso anzuwenden wie die für das Lenken von Kraftfahrzeugen. Wichtig ist aber die Unterscheidung von Fahrrädern, Fahrrädern mit Hilfsmotor (Pedelec) und E-Bikes. Es hängt damit vom genutzten Fahrzeug ab, ob eine Alkoholisierung mit 1,1 oder 1,6 Promille den Versicherungsschutz wieder ausschließt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge