Musterbeispiel Alkoholklausel 2

In Abänderung von Ziff. 5.1.1 AUB sind auch Unfälle durch Bewusstseinsstörungen versichert, soweit diese durch Trunkenheit verursacht sind, beim Lenken von Kraftfahrzeugen jedoch nur, wenn der Blutalkoholgehalt unter 1,3 Promille liegt.

(Zu finden sind auch Klauseln mit höheren BAK-Werten, z.B. mit 1,5 oder 1,8 Promille.)

Die Verwendung von festen Werten in der Alkoholklausel macht die Einschätzung der Grenzen des Versicherungsschutzes für den VN transparent. Liegt der vereinbarte BAK-Wert über dem vom BGH für das Erreichen der absoluten Fahruntauglichkeit festgestellten Grenze von 1,1 Promille, dann wirft dies zunächst Fragen zur Wirksamkeit dieser Klauseln auf.

Sollte sich die Rechtsprechung zur absoluten Fahruntauglichkeit nach Vertragsabschluss ändern, dann wäre dies für den Versicherungsschutz unerheblich, da Änderungen rechtlicher Rahmenbedingungen zu Lasten des VR als Verwenders der AUB gehen.[39]

Eine Umdeutung der vereinbarten Grenze auf den durch die Rechtsprechung geänderten BAK-Wert scheidet ebenfalls aus.

Damit können auch solche Vereinbarungen wirksam vereinbart werden.

[39] BGH v. 24.6.2009 – IV ZR 110/07, r+s 2010, 18.

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