Die für den Kläger in einem Rechtsstreit vor dem VG München tätig gewesenen Prozessbevollmächtigten hatten am 18.12.2019 unter Vorlage ihrer Vergütungsberechnung vom 12.5.2016 die Festsetzung der Vergütung gem. § 11 RVG in Höhe von insgesamt 1.926,97 EUR beantragt. Im Laufe des Vergütungsfestsetzungsverfahrens hat der Antragsgegner mit Schreiben vom 1.2.2020 vorgebracht, der auf Seiten der Antragsteller tätig gewordene Rechtsanwalt habe "seine Forderung zur Zahlung stets erhalten". Ergänzt wurde dieses Vorbringen mit der weiteren Aussage: "Wir haben Ihnen hier auch die Belege mit beigefügt". Beigefügt waren dem Schreiben kopierte Banküberweisungen aus den Jahren 2013 und 2014 mit Einzelbeträgen von 281,89 EUR, 500 EUR und 214,20 EUR. Diese Zahlungen waren als solche zwischen den Beteiligten des Vergütungsfestsetzungsverfahrens unstreitig. Aus der Vergütungsberechnung der Antragsteller vom 12.5.2016 ging hervor, dass diese Zahlungen auf eine Vergütungsforderung für eine außergerichtliche Tätigkeit angerechnet wurden, sodass der Vergütungsanspruch aus der gerichtlichen Tätigkeit hiervon unberührt blieb.

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des VG München hat – soweit hier von Interesse – dem Vergütungsfestsetzungsantrag antragsgemäß in Höhe von 1.926,97 EUR entsprochen. Den hiergegen gerichteten Antrag des Antragsgegners auf gerichtliche Entscheidung (Erinnerung) hat das VG München zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde hatte beim Bay. VGH teilweise Erfolg.

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