1. Allein die Erhebung einer nicht gebührenrechtlichen Einwendung oder Einrede führt gem. § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG zur Ablehnung der Vergütungsfestsetzung. Eine schlüssige Darlegung ist somit nicht erforderlich.

2. Der Einwand des Antragsgegners, der den Vergütungsfestsetzungsantrag stellende Rechtsanwalt habe "seine Forderungen zur Zahlung stets erhalten", reicht für sich betrachtet mangels Bezugnahme auf ein bestimmtes Verfahren noch nicht aus.

3. Der Hinweis des Antragsgegners, Belege für die Zahlung seien beigefügt und die Vorlage von kopierten Banküberweisungen mit entsprechenden Einzelbeträgen führt jedoch in Höhe der nachgewiesenen Zahlungsbeträge zu einer Ablehnung der Vergütungsfestsetzung.

4. Ob diese Zahlungen auf die Vergütung des Antragstellers aus einer außergerichtlichen Tätigkeit angerechnet werden durften oder ob diese auf die verfahrensgegenständliche gerichtliche Tätigkeit anzurechnen sind, ist im Vergütungsfestsetzungsverfahren nicht zu prüfen. (Leitsätze der Schriftleitung)

Bay. VGH, Beschl. v. 4.10.2021 – 4 C 21.1934

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