Zitat

… Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts ist gemäß §§ 11 Abs. 1, 21 Nr. 1 RPflG, 104 Abs. 3, 567 ff. ZPO zulässig, aber unbegründet.

Die Rechtspflegerin hat zu Recht die beantragten Kosten festgesetzt und den Erfüllungseinwand der Beklagten nicht durchgreifen lassen. Zutreffend ist zwar die Annahme der Beklagten, dass materiell rechtliche Einwendungen wie die Erfüllung statt im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage aus prozessökonomischen Gründen ausnahmsweise bereits im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen und zu bescheiden sind, wenn es um materiell-rechtliche Einwendungen geht, die keine Tatsachenaufklärung erfordern und sich mit den im Kostenfestsetzungsverfahren zur Verfügung stehenden Mitteln ohne Weiteres klären lassen. Das kann etwa der Fall sein, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen feststehen, weil sie unstreitig sind oder vom Rechtspfleger im Festsetzungsverfahren ohne Schwierigkeiten aus den Akten ermittelt werden können (BGH, Beschl. v. 14.5.2014 – XII ZB 548/11, NJW-Spezial 2014, 412). Dieser Ausnahmefall ist indes dann nicht gegeben, wenn zur Berücksichtigung des streitigen Erfüllungseinwandes eine (weitere) Sachaufklärung bzw. materiell-rechtliche Prüfung erfolgen müsste: Denn das Kostenfestsetzungsverfahren ist auf eine formale Prüfung der Kostentatbestände und auf die Klärung einfacher Fragen des Kostenrechts zugeschnitten und aus diesem Grund auf den Rechtspfleger übertragen. Die Klärung von zwischen den Parteien streitigen Tatsachen und von komplizierteren Rechtsfragen ist in diesem Verfahren nicht vorgesehen und mangels der dafür notwendigen verfahrensrechtlichen Instrumente auch nicht sinnvoll möglich (BGH, Beschl. v. 9.12.2009 – XII ZB 79/06 -RVGreport 2010, 152 (Hansens) = NJW-RR 2010, 718 Rn 9; BGH, Beschl. v. 23.3.2006 – V ZB 189/05 – FamRZ 2006, 854 f. und vom 22.11.2006 – IV ZB 18/06 – RVGreport 2007, 110 (Hansens) = NJW-RR 2007, 422 Rn 8).

Vorliegend sind zwar die Zahlungen als solche unstreitig, nicht aber die Erfüllungswirkung. Deren Feststellung bedürfte einer materiell-rechtlichen Prüfung anhand der – mangels Tilgungsbestimmung eingreifenden – gesetzlichen Tilgungsreihenfolge nach §§ 366, 367 BGB. Denn die Kläger hatten die Mieterhöhung im Hinblick auf die streitige Minderung unter Vorbehalt gezahlt und deshalb stünde ihnen in Höhe der festgestellten monatlichen Minderung ein Rückzahlungsanspruch zu, der zudem als gegenüber dem prozessualen Kostenerstattungsanspruch unsicherer oder älterer Anspruch vorrangig getilgt worden sein könnte. Diese Frage bedarf ggf. weiterer Sachaufklärung und materiell-rechtlicher Beurteilung, die nicht im Kostenfestsetzungsverfahren zu erfolgen hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Festsetzung eines Beschwerdewertes bedarf es nicht, weil für die erfolglose Beschwerde eine gerichtliche Festgebühr nach GKG-KV Nr. 1812 anfällt.

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