1. Die Annahme einer PTBS setzt nach ICD 10: F43.1 ein belastendes Ereignis oder eine Situation kürzerer oder längerer Dauer, mit außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmaß, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde, voraus. Das sog. A-Kriterium enthält ein objektives Element (die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde), welches die Annahme einer PTBS bei vielen Verkehrsunfällen nach richtiger Auffassung verhindert.

2. Der durch die Zurückverweisung entstehende grundsätzliche Nachteil, dass eine gewisse Verzögerung und Verteuerung des Prozesses eintritt, muss hingenommen werden, wenn es darum geht, dass ein ordnungsgemäßes Verfahren in erster Instanz nachzuholen ist und dass den Parteien die vom Gesetz zur Verfügung gestellten zwei Tatsachenrechtszüge voll erhalten bleiben. (Leitsätze der Redaktion)

OLG München, Urt. v. 8.9.2021 – 10 U 546/21

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