Bei Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem muss der Betroffene rechtskräftige Entscheidungen über eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit gegen sich gelten lassen. Die Rechtskraft wird nicht schon mit der gerichtlichen Feststellung der Zulässigkeit eines Wiederaufnahmegesuchs, sondern erst mit der Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens beseitigt.

BayVGH, Beschl. v. 9.12.2020 – 11 CS 20.2039

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