Schließlich ist die Beiordnung eines notwendigen Verteidigers dann geboten, wenn sich der Betroffene ersichtlich nicht selbst verteidigen kann.[17] Bei Behinderungen oder Sprach- und Verständnisschwierigkeiten ist nach dem Einzelfall zu differenzieren, alle gebotenen Hilfsmittel sind zunächst auszuschöpfen,[18] bzw. eine Beiordnung danach auszurichten, welche Art der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung erfolgen wird.[19]
Zu beachten ist dabei allerdings stets die Besonderheit des Bußgeldverfahrens: die Anwesenheit des beigeordneten Verteidigers ist ausweislich der §§ 73, 74 OWiG nicht zwingend.[20]
Sollte der zuständige Amtsrichter, gerade wenn der Antrag auf Beiordnung in der Sitzung gestellt wird, versuchen, dem Betroffenen oder dem anwesenden Verteidiger den Beiordnungsantrag auszureden, begründet dies die Besorgnis der Befangenheit.[21]
Gegen eine ablehnende Entscheidung der Verwaltungsbehörde ist ein Antrag des Betroffenen (! – nicht des Verteidigers, auf Wortwahl des Antrags achten)[22] auf gerichtliche Entscheidung möglich, § 62 OWiG. Gegen die Ablehnung des Antrags seitens des Gerichts sowohl vor als auch während der Hauptverhandlung ist die Beschwerde, wiederum des Betroffenen, möglich, § 304 StPO.[23] Im Rechtsbeschwerdeverfahren ist die Abwesenheit eines erforderlichen Verteidigers mit der Verfahrensrüge geltend zu machen. Denken sollte man ggf. noch an die Gehörsrüge.[24]
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