Nur vermeintlich strittig im Rahmen der Frage der Schwierigkeit der Sachlage ist die Konstellation, dass der Betroffene im VZR bereits eine kritisch hohe Punktezahl erreicht hat und wegen einer erneuten Zuwiderhandlung gegen Straßenverkehrsvorschriften der Eintrag weiterer Punkte und damit möglicherweise die Entziehung der Fahrerlaubnis droht.[25] Die gängigen Kommentare verneinen bei der mittelbaren Auswirkung auf den Fahrerlaubnisentzug im Verwaltungsrechtsweg durchweg einen Grund zur Beiordnung eines Verteidigers. Anerkannt ist als Beiordnungsgrund nur die Konstellation, dass eine Nebenfolge mit Sicherheit zum Verlust des Arbeitsplatzes führen wird.[26] Die Entscheidung des LG Mainz[27] stellt ebenfalls maßgeblich auf den dem Berufskraftfahrer drohenden Arbeitsplatzverlust bei einem Fahrerlaubnisentzug durch die Verwaltungsbehörde ab und ist insoweit gerade kein Gegenargument. Gleiches gilt für die insoweit zutreffende Rechtsprechung des AG Ahrensburg.[28] Insoweit dürfte nach wie vor aus dieser Fallgestaltung keine Beiordnung zu erreichen sein.[29]

[25] Kurz in: KK-OWiG, 3. Aufl., 2006, § 60, Rn 31 ff., Seitz in: Göhler, OWiG, 16. Aufl., 2012, § 60, Rn 25; Oellerich, StV 1981, 434; Molketin, NZV 1989, 93, 97 a.E., der aber sogar ein bloßes Fahrverbot als Beiordnungsgrund ausreichen lässt.
[26] Seitz in: Göhler, OWiG, 16. Aufl., 2012, § 60, Rn 25.
[28] AG Ahrensburg, Beschl. v. 7.12.2011 – 52 OWi 435/11 – juris / VRR 2012, 117, das die mittelbare Folge des Fahrerlaubnisverlusts nicht gelten lässt.
[29] So auch LG Stuttgart, Beschl. v. 13.12.2012 – 19 Qs 154/12 OWi – http://www.burhoff.de/insert/?/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1992.htm.

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