Trotz einiger lebhafter rechtlicher Debatten, die für einige Zeit die Beiordnung eines Verteidigers begründet haben, hat sich kein wirklicher Standardfall für die Beiordnung nach § 140 Abs. 2 StPO im Bußgeldverfahren etablieren können. Es kommt stets auf den Einzelfall an und auch erst nach Ausschöpfung aller prozessualen Möglichkeiten und Hilfsmittel wird man zur Beiordnung gelangen können – die besondere Sachlage oder eine Kumulation erschwerender Umstände natürlich vorausgesetzt. Ein Augenmerk sollte der Verteidiger dabei aber weiterhin auf die Frage der Akteneinsicht legen. Nicht nur, dass die Debatte um die Reichweite und den Ort der Akteneinsicht immer wieder neue Blüten treibt, auch die Komplexität von Begutachtungen kann wie gesehen bei guter Begründung wohl am ehesten zur erfolgreichen Beiordnung führen.

In den meisten (verteidigerorientierten) Lehr- und Handbüchern wird das persönliche Gespräch mit dem Richter empfohlen, um die Frage der notwendigen Beiordnung zu erörtern. Angesichts der doch vergleichsweise einfachen Möglichkeit, einen Antrag auf Beiordnung mit wenigen Verweisen auf die Rechtsprechung abzulehnen, dürfte dies tatsächlich dem Anliegen mehr Nachdruck verleihen als bloßer Schriftsatzvortrag, zumal es sich ja um eine Ausnahmesituation handeln muss, bei der es sich durchaus anbietet, den Dialog zu suchen.

Schließlich sei noch auf das Risiko des Fernbleibens von der Hauptverhandlung hingewiesen: Sollte die Überzeugung tatsächlich bestehen, es liege ein Fall der Pflichtverteidigung vor, muss der Verteidiger, um die Rechtsbeschwerde erfolgreich erheben zu können, ganz oder in wesentlichen Teilen der Hauptverhandlung fern bleiben. Dies sollte in jedem Fall mit dem Mandanten vorher genau abgesprochen werden, gerade unter dem durchaus realistischen Gesichtspunkt des Scheiterns dieser Strategie.

Autor: Richter am Amtsgericht Dr. Benjamin Krenberger , Landstuhl

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