Die Klägerin nimmt bei dem Beklagten Rückgriff nach einem von diesem verursachten Verkehrsunfallschaden. Am 17.5.1998 kam der Beklagte während einer unter Alkoholeinfluss durchgeführten Fahrt (Blutalkoholkonzentration: 0,99 Promille) mit einem bei der Klägerin haftpflichtversicherten Pkw von der Fahrbahn ab und stieß gegen zwei Linden. Dadurch entstand an den Bäumen ein Sachschaden, den die für die Straßenbaulast zuständige Behörde der Klägerin unter dem 5.8.1998 in Rechnung stellte, die diesen Betrag bezahlte. Unter Hinweis auf § 2b Abs. 1 S. 1 e der dem Versicherungsvertrag zwischen der Klägerin und der Halterin zu Grunde liegenden AKB 97 nahm die Klägerin den Beklagten als Fahrer des Pkw in Regress.

Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 9.4.2001 erklärte der Beklagte gegenüber der Klägerin sinngemäß, dass er dem Grunde nach regresspflichtig sei, die Höhe der Forderung jedoch noch geprüft werden müsse. Mit weiterem Anwaltsschreiben vom 4.5.2001 erkannte er die Forderung in Höhe der Hälfte des geltend gemachten Betrages an und bat um Ratenzahlung. Obwohl er diese Erklärung mit Schreiben wegen Irrtums angefochten hatte, zahlte er in der Folgezeit zehn Raten.

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