Nach § 253 Abs. 1 BGB kann für immaterielle Schäden nur in den vom Gesetz bestimmten Fällen Ersatz gefordert werden. Als Beispiele seien der ehemalige § 847 BGB, der jetzige § 253 Abs. 2 BGB, der Anspruch auf Schadensersatz für entgangene Urlaubsfreude – auf den noch gesondert zurückgekommen wird – sowie Vorschriften des Urheber-, Datenschutz-, und des Sozialrechts und der Europäischen Menschenrechtskonvention angeführt.[37]

Aber immer dann, wenn die Rechtsprechung der Meinung war, im immateriellen Bereich "ginge etwas so nicht", wurde ein Schaden aus diesem Bereich "kommerzialisiert" und damit zum ersatzfähigen Vermögensschaden. Denn wenn ein Bedürfnis käuflich erworben wurde, soll es seinen immateriellen Charakter verlieren.[38]

Mit diesem Gedanken ist das System durchlässig geworden. Vieles ist kommerzialisiert worden. Die Nutzungsausfallentschädigung eines Kfz-Besitzers während der durchgeführten Reparatur, selbst wenn kein Ersatzfahrzeug gemietet wird, ist allgemein bekannt.[39] Die mit 200 DM bewertete Freude der Gattin, sich auf einer Kreuzfahrt recht oft umziehen zu können (das Gepäck war nicht rechtzeitig angekommen), hat der BGH schon früh kommerzialisiert,[40] die Jagdfreude eines Jagdpächters jedoch nicht.[41]

Nun ist es sicher so, dass – zumindest meistens – Ehe und Familie in Deutschland nicht käuflich erworben werden. Aber das ist bei dem Herrenreiter[42] und Prinzessin Caroline von Monaco[43] in Bezug auf deren Prominenz auch nicht der Fall gewesen; und es war diese Prominenz, die zu Geldentschädigungen wegen Verletzung der Persönlichkeitsrechte führte. Interessant ist an dieser Stelle, dass der BGH zur Rechtfertigung eines derartigen Geldersatzes auf den umfassenden Schutz der menschlichen Persönlichkeit durch das Grundgesetz verweist, welches ebenfalls die Ehe und Familie schützt.

[37] Vgl. die Zusammenstellung bei Staudinger-Schiemann, BGB, § 253 Rn 4.
[38] Staudinger-Schiemann, BGB, § 251 Rn 75.
[39] Staudinger-Schiemann, BGB, § 251 Rn 73 ff.
[40] BGH NJW 1956, 1234.
[41] BGH Z 55, 146; 112, 392.
[42] BGHZ 26, 349.

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