Eine positive Bestimmung, die Schadensersatzansprüche der Angehörigen eines Gläubigers – sei dieser nun Vertragspartner oder Geschädigter aus Delikt – ausschließt, gibt es natürlich nicht. Auch die Motive geben nicht her, dass der Gesetzgeber sich bewusst dagegen entschieden hat.

Vielmehr ist sonst die Einbeziehung Drittgeschädigter in einen Schadensfall etwas völlig Normales. Dies zeigen z.B. die Grundsätze des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter und der Drittschadensliquidation sowie die Legalzession zugunsten des Arbeitgebers oder des Sozialversicherungsträgers nach § 6 EFZG bzw. § 116 Abs. 8 SGB X.

Interessant ist in diesem Zusammenhang auch die Besuchskosten-Rechtsprechung des BGH,[33] wonach die Kosten Teil des Schadensersatzes sind, die nahe Angehörige im Zusammenhang mit ihren Besuchen haben, wenn ein Unfallopfer stationär im Krankenhaus behandelt wird. Um das hier thematisierte Problem zu umgehen, ordnet man den Ersatzanspruch dem Patienten als unmittelbar Verletztem zu, d.h. mit einigen juristischen Kunstgriffen werden die Aufwendungen des mittelbar Geschädigten als Schaden des "unmittelbar" Verletzten behandelt.[34] Bei näherer Betrachtung scheint es jedoch fast grotesk, davon auszugehen, dass die Angehörigen dem Patienten ihre Besuchskosten tatsächlich in Rechnung stellen. Es wäre wohl praxisnaher, den besuchenden Angehörigen einen eigenen Ersatzanspruch zuzubilligen.

[33] Etwa BGHZ 106, 28: weiter Staudinger-Schiemann, BGB, § 249 Rn 239 m. ausf. w.N.
[34] Staudinger-Schiemann,BGB, vor § 249 Rn 56 m.w.N.

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