Mit ihrem letzten Satz wirft die Entscheidung eine Frage auf, die Anlass zu weiteren Überlegungen geben kann. Zweifellos gilt der Ausschluss fehlender Bezugsfertigkeit unabhängig davon, ob der Versicherer weiß, dass seine Voraussetzungen vorliegen. Muss er dann nicht aber den Versicherungsnehmer über ein zu Beginn des materiellen Versicherungsschutzes oder während der Laufzeit des Vertrages zeitweiliges Fehlen der Deckung von Sturmschäden aufklären – und, unterlässt er dies – dem Versicherungsnehmer Schadensersatz leisten nach § 6 Abs. 4 VVG – gerichtet auf Ersatz der ihren Zweck verfehlenden Prämien für die Sturmversicherung oder gar auf Ersatz der Sturmschäden, wenn sich der Versicherungsnehmer durch eine Zusatzvereinbarung oder bei einem anderen Versicherer Deckung hätte verschaffen können?

Die Frage ist grundsätzlich zu verneinen, weil es sich bei dem Deckungssausschluss um eine allgemein geltende Voraussetzung oder Einschränkung des Versicherungsschutzes handelt. Über solche Bedingungen muss der Versicherungsnehmer durch die Produktinformation nach § 4 InfoVO und darin (hoffentlich) enthaltene transparente Hinweise auf Risikoausschlüsse unterrichtet werden. Anderes gilt, wenn der Versicherungsnehmer Fragen nach der Deckung stellt oder den Versicherer auch nur auf den Umbau hinweist oder der Versicherer auf Grund sonstiger Umstände konkreten Anlass hat anzunehmen, dass Unklarheiten über die (fehlende) Absicherung der Risiken eines nicht bezugsfertigen Gebäudes bestehen. In solchen Fällen muss er erneut auf den Ausschluss hinweisen und gegebenenfalls Tipps zu seiner Vermeidung geben. Die abgedruckte Entscheidung hätte daher erlaubt, auf die Voraussetzungen abstrakt-genereller Information und konkret-individueller Beratung – und die Rechtsfolgen ihrer jeweiligen Unterlassung – einzugehen.

Prof. Dr. Rixecker

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