[9] II. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen, da er einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

[10] 1. Die Entscheidung des Landgerichts erscheint zumindest im Ergebnis offensichtlich zutreffend. Die hiergegen von der Berufung erhobenen Einwendungen greifen nicht durch:

[11] Vorauszuschicken ist, dass die Berufungsbegründung ebenso wie der weitere Schriftsatz vom 6.9.2022 auch Vorbringen enthalten, das sich im Ersturteil so nicht findet und von dem der Senat daher davon ausgehen muss, dass es im Berufungsverfahren neu ist und dort schon mangels entsprechender Berufungsrüge i.S.v. § 520 Abs. 3 Nr. 4 ZPO nicht mehr gem. § 531 Abs. 2 ZPO zugelassen werden kann und vom Senat deshalb auch nicht mehr zugelassen wird. Das neue Vorbringen in dem weiteren Schriftsatz vom 6.9.2022 ist daneben auch gem. §§ 530, 296 ZPO zurückzuweisen (vgl. die mitgeteilten Allgemeinen Verfahrenshinweise des Senats). Auch das verspätete Vorbringen hätte aber keine andere Entscheidung gerechtfertigt:

[12] a) Der Kläger hat einen Sachmangel i.S.v. § 434 BGB schon nicht schlüssig dargelegt; deshalb bedurfte es dazu auch keiner Beweisaufnahme.

[13] Ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist bereits dann schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Weiter ist es einer Partei grundsätzlich nicht verwehrt, eine tatsächliche Aufklärung auch hinsichtlich solcher Umstände zu verlangen, über die sie selbst kein zuverlässiges Wissen besitzt und auch nicht erlangen kann, die sie aber nach Lage der Verhältnisse für wahrscheinlich oder möglich hält. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie sich nur auf vermutete Tatsachen stützen kann, weil sie mangels Sachkunde und Einblick in die Produktion des von der Gegenseite hergestellten und verwendeten Fahrzeugs keine sichere Kenntnis von Einzeltatsachen haben kann. Eine Behauptung ist erst dann unbeachtlich, wenn sie ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufgestellt worden ist. Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist Zurückhaltung geboten; in der Regel wird sie nur beim Fehlen jeglicher tatsächlichen Anhaltspunkte gerechtfertigt werden können (BGH Beschl. v. 28.1.2020 – VIII ZR 57/19, zum Dieselskandal; NJW 2020, 1740 Rn 7, 8, beck-online).

[14] (1) Zur Feststellung der Mangelfreiheit bzw. Mangelhaftigkeit eines Fahrzeugs ist gem. § 434 I 2 Nr. 2 BGB darauf abzustellen, ob es sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Als Vergleichsmaßstab wird dabei in § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB ausdrücklich die Beschaffenheit bezeichnet, die bei "Sachen der gleichen Art" üblich ist und die der Käufer "nach der Art der Sache" erwarten kann. Deshalb können z.B. dann, wenn Ursache einer fehlenden Eignung für einen überwiegenden Kurzstreckenbetrieb eines Fahrzeugs gerade der Dieselpartikelfilter sein soll, als "Sachen der gleichen Art" nicht Dieselfahrzeuge herangezogen werden, die nicht mit einem Partikelfilter ausgestattet sind und bei denen diese Störungsursache daher von vornherein nicht vorliegen kann (BGH, Urt. v. 4. 3. 2009 – VIII ZR 160/08, NJW 2009, 2056: Kein Sachmangel bei Erforderlichkeit von "Regenerationsfahrten" bei allen Dieselfahrzeugen mit Dieselpartikelfilter).

[15] So liegt es auch hier: Wenn Ursache des klägerseits geltend gemachten angeblichen "Grundmangels" die Besonderheiten des im streitgegenständlichen Fahrzeug verbauten GPS-unterstützten Abstands-Tempomat sein sollen, können zum Vergleich nicht andere Fahrzeuge anderer Hersteller mit Abstands-Tempomat ohne GPS-Unterstützung herangezogen werden, wie der Kläger wohl meint. Denn der Kläger hat nicht nur ein Fahrzeug mit einfachem Abstands-Tempomat erworben, sondern ein Fahrzeug mit "Autopilot".

[16] Insoweit hat die Beklagte nachvollziehbar dargelegt, dass es aufgrund verschiedener Ursachen zu einer Reduzierung der Geschwindigkeit des Tempomaten während des Fahrvorganges kommen könne. Wann es zu einer Reduzierung der Geschwindigkeit komme, sei abhängig von der jeweils konkreten Fahrsituation. Zudem hänge die Funktionsweise des Tempomaten unter anderem von vorhandenem Kartenmaterial und damit von Drittanbietern, welche die GPS-Daten zur Verfügung stellen, ab. Die Beklagte könne deshalb nicht ...

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