Es besteht für eine vorläufige Einstellung des Verfahrens von vornherein keinerlei Veranlassung, wenn die vollständige und zutreffende Anschrift des Betroffenen aktenkundig und sein tatsächlicher Lebensmittelpunkt nicht zweifelhaft waren. (Leitsatz der Redaktion)

OLG Brandenburg, Beschl. v. 27.10.2022 – 2 OLG 53 Ss-OWi 414/22

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