Der Kl. wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, C1, C1E, L, M und S.

Mit Urt. v. 13.3.2020 hat das VG München – M 6 K 18.4094 die Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig, da die Bekl. gemäß § 11 Abs. 8 S. 1 FeV zu Recht von der fehlenden Fahreignung des Kl. ausgegangen sei. Die auf § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 7 FeV gestützte Gutachtensanordnung sei rechtmäßig gewesen. Bei den ihr zugrundeliegenden Taten der sexuellen Nötigung, der gefährlichen Körperverletzung und des sexuellen Missbrauchs handle es sich um Straftaten, die nach Nr. 3.14 (richtig: Nr. 3.16) der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stünden und Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial und eine Neigung zur impulsiven Durchsetzung eigener Interessen lieferten. Die Bekl. habe das ihr zustehende Ermessen erkannt und fehlerfrei ausgeübt. Die MPU sei auch geeignet zu klären, ob eine Einstellung und Verhaltensänderung eingetreten sei. Es sei zwar zutreffend, dass die Taten lange zurücklägen. Die Straftaten seien jedoch im Zeitpunkt der Zustellung der Gutachtensanordnung im Führungszeugnis eingetragen und verwertbar (§ 34 Abs. 1 Nr. 2 BZRG). Die Bekl. habe die länger zurückliegenden Tatzeitpunkte auch berücksichtigt, jedoch die Anordnung wegen des wiederholten Verhaltensmusters für erforderlich gehalten. Sie habe in Anbetracht des Zeitlaufs keinen Sofortvollzug angeordnet.

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