Auch wenn verschiedene VN für ein Kraftfahrzeug jeweils einen Kaskoversicherungsvertrag abgeschlossen haben liegt eine Mehrfachversicherung mit der Folge vor, dass bei einem Kaskoschaden grundsätzlich ein hälftiger Ausgleich zwischen den VR stattfindet.

(Leitsatz der Schriftleitung)

AG Berlin-Mitte, Urt. v. 5.1.2022 – 119 C 27/21

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